A - Z Quellenangaben
Anwaltszwang
Bundesrechtsanwaltsordung §46
Erfinderische Tätigkeit §4 PatG
-- Europäische Grundrechtsagentur
-- Eurojust
Gerichtssystem
Justizielle Menschenrechte
Klageerzwingungsverfahren
Landgericht Düsseldorf (Patentkammern)
Legalitätsprinzip
Menschenrechte, justizielle
Organ (juristische Personen)
Patent
-- § 1 PatG | Patentfähige Erfindung |
-- § 4 PatG | Erfinderische Tätigkeit |
-- § 9 PatG | Wirkung des Patents: Benutzungsrecht, Verbot der unmittelbaren Benutzung |
-- § 10 PatG | Wirkung des Patents: Verbot der mittelbaren
Benutzung |
Patentfähige
Erfindung § 1 PatG
Privaterecht
Rechtssystem
-- Öffentliches Recht
-- Privaterecht
Scheinurteil
Staatsanwaltschaft
-- § 46 Bundesrechtsanwaltsordung Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
Versäumnisurteil
Wirkung des Patents § 10 PatG
Arbeitsgericht
Als besonderes
ordentliches Gericht gilt das Arbeitsgericht. Es ist untergliedert in Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.
Arbeitsgerichte/Hierarchie |
3. Bundesarbeitsgerich |
2. Landesarbeitsgerichte |
1. Arbeitsgerichte |
Wann
ein Anwaltszwang besteht und wann nicht, ist im Folgenden aufgelistet.
Im
Zivilprozess gilt:
Vor dem
Amtsgericht (AG)
…ist in der Regel kein Anwalt vorgeschrieben. Eine Ausnahme hiervon bilden
die familienrechtlichen Angelegenheiten, die bei Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen
vorliegen (z.B. Scheidung, Sorgerecht).
Vor
dem Landgericht (LG)
…herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Es ist bereits in erster Instanz zuständig,
wenn der Streitwert mehr als 5.000 Euro beträgt. Daneben ist es zumeist Berufungsinstanz.
Vor
dem Oberlandesgericht (OLG)
…wird immer ein Anwalt benötigt. Dieser muss bei einem Oberlandesgericht zugelassen
sein (§ 78 Absatz 1 Satz 2 ZPO).
In
allen Rechtsmittelinstanzen (Berufung, Revision, Beschwerde)
…besteht ebenfalls Anwaltspflicht. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen
zudem nur Anwälte tätig werden, die an diesem Gericht zugelassen sind.
In
Strafsachen ist in einigen Fällen ein Verteidiger vorgeschrieben
(§ 140 der Strafprozessordnung, StPO).
Beispiele:
- wenn die
Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG oder LG stattfindet
- wenn der
Beklagten eines Verbrechens (im Gegensatz zu einem bloßen Vergehen) beschuldigt
wird
- wenn das
Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
Im Verwaltungsprozess besteht ein Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht
(OVG) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Wer vor das Verwaltungsgericht
(VG) zieht, muss dagegen nicht
Europäische Rechtsbehörden
Europäische Grundrechtsagentur
ab 01.Januar
2007 in Wien
Aufgabe:
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
europäische
Justizbehörde, hat keine hoheitliche Befugnis, soll sich zu einer europäischen
Staatsanwaltschaft entwickeln.
Die
Gerichte unterteilen sich in:
- ordentliche Gerichte und
-
Verwaltungsgerichte
Ordentliche Gerichte
befassen
sich mit dem Zivil- und dem Strafrecht.
Die
unterste Rechtshierarchie sind die Amtsgerichte;
die auch für freiwillige Gerichtsbarkeiten zuständig sind (z. B. Nachlassgericht,
Vormundschaftsgericht, Registergericht, Grundbuchamt).
Für
höhere Streitwerte und als Beschwerdeinstanz
zum Amtsgericht fungiert das Landesgericht.
Das nächst
höhere Gericht ist das Oberlandesgericht,
die höchste Instanz der Bundesgerichtshof.
Als besonderes ordentliches Gericht gilt das Arbeitsgericht. Es ist untergliedert in Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht
und Bundesarbeitsgericht.
|
Allgemeine Verwaltungsgerichte
entscheiden
in Streitfragen zwischen Behörden. Die besonderen Verwaltungsgerichte, wie
die Sozialgerichte, entscheiden in Streitfällen zwischen Bürgern und dem Staat.
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Justizielle Menschenrechte
- Wirksamer gerichtlicher
Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
- Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
mit gesetzlichen Richtern
- Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
- Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege)
- Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)
Klageerzwingungsverfahren ist ein Verfahren, dass es einem durch
eine Straftat Verletzten ermöglicht, die Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft
verfügten Einstellung des Verfahrens durch ein Oberlandesgericht überprüfen
zu lassen. Beruht die Einstellung auf einem dem Opportunitätsprinzip
zuzurechnenden Grund (§§ 153, 153a, 153b,
154, 154b, 154c StPO), ist das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen. Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO muss durch einen
Rechtsanwalt verfasst sein und erfordert die Beachtung einer Vielzahl von
Formvorschriften, an deren Nichtbeachtung der größte Teil der diesbezüglichen
Anträge scheitert. Ist der Antrag begründet, kann das Oberlandesgericht die
Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder Anklage
zu erheben.
Landgericht Düsseldorf (Patentkammern)
Seine beiden Patentstreitkammern bearbeiten jede pro Jahr zwischen
250 und 300 Fälle, zusammen also jährlich zwischen 500 und 600 Fälle. Dies
entspricht etwa 2/3 aller deutschen und etwa 1/3 aller europäischen
Patentrechtsstreitigkeiten.
Organe (juristische Personen)
Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen
Sinne handeln und entscheiden können. Organe können Einzelpersonen (beispielsweise
Geschäftsführer) oder Gremien bzw. Kollegialorgane (beispielsweise
Vorstand,
Aufsichtsrat,
Mitgliederversammlung) sein. Aus der "Verfassung"
der juristischen Person ergibt sich, welche Organe es gibt, wofür sie
handeln dürfen (zum Beispiel: Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers)
und wie sie handeln dürfen (zum Beispiel: immer zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam).
Privatrechtliche juristische Personen
(rechtsfähiger Verein,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
handeln nach außen durch Organe (z.B. Geschäftsführer) oder durch von Organen bevollmächtigte
Personen. Handlungen des Organs sind unmittelbar Handlungen der juristischen
Person, kein Fall der Stellvertretung. Es kann auch Organe geben, die nicht zur
Handlung nach außen berufen sind (Gesellschafterversammlung, Mitgliederversammlung). Die
"Verfassung" der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der
notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag. Die "Verfassung"
eines Vereins ist seine Satzung. Der rechtsfähige Verein im Sinne des BGB hat nach deutschem Recht mindestens zwei
Organe: den Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann
in seiner Satzung weitere Organe vorsehen.
Patent
§ 1 PatG - Patentfähige Erfindung
(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,
wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses
enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt
oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner
natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand
einer
Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit
nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten
als solche Schutz begehrt wird.
§ 4 PatG - Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie
sich für den Fachmann nicht in
nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne
des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
§ 9 PatG - Wirkung des Patents: Benutzungsrecht, Verbot der unmittelbaren
Benutzung
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt
ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
§ 10 PatG - Wirkung des Patents: Verbot der mittelbaren Benutzung
(1)
Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne
Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als
zur Benutzung der patentierten Erfindung
berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung
beziehen, zur Benutzung der Erfindung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte
weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu
geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung
verwendet zu werden.
(2) Absatz ist nicht anzuwenden, wenn es sich
bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei
denn, daß der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 9
Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11
Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1
nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung
berechtigt sind.
Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit
ist die Fähigkeit, den Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter
zu führen, d.h. Prozesshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen.
Sie entspricht in ihren
Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit. Eine Person ist insoweit
prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig
sind Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Auch juristische
Personen sind prozessunfähig. Sie müssen sich durch ihre Organe vertreten
lassen.
Die Prozessfähigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung im Zivil- und
Verwaltungsprozess, die von Amts wegen zu prüfen ist. Liegen die
Voraussetzungen der Prozessfähigkeit nicht vor, wird die Klage durch Prozessurteil
abgewiesen.
Eine prozessunfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen
Vertreter vertreten werden.
Der Volksmund nennt Prozessunfähige auch schlicht „Geistesgestört,
Bekloppt, Schraube locker etc.“.
Rechtssystem in Deutschland
In Deutschland
unterscheidet man zwei Rechtsarten: erstens das öffentliche Recht, zweitens das Privatrecht.
Öffentliches Recht |
(regelt Gemeininteressen) |
Staatsschutz |
Verfassungsrecht, Bundeswahlgesetz, Bundesgrenzschutzgesetz u. a. |
Verwaltungsrecht |
Kommunalrecht, Beamtenrecht, Polizeirecht, Steuerrecht, Baurecht, u. a. |
Strafrecht |
Strafgesetzbuch |
Prozessrecht |
Straf- und Zivilprozessordung, Gerichtsverfassungsgesetz,
freiwillige Gerichtsbarkeiten |
|
Gesetze
werden auch nach dem Urheber unterschieden:
- Bundesgesetze und
- Ländergesetze.
Neben
diesen Gesetzen gibt es noch abgeleitete Gesetzesnormen wie:
- Rechtsverordnungen der Bundesregierung und der Länderregierungen und
- Satzungen
von Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Scheinurteil
Ist die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verkündet
bzw. zugestellt worden, so liegt lediglich ein Scheinurteil (auch "Nichturteil"
genannt)
Weder gegen nichtige Urteile noch gegen Scheinurteile muss demnach Berufung
eingelegt werden.
Staatsanwaltschaft - Weisungsgebunden
Im
Gegensatz zur Richterin/zum Richter ist die Staatsanwältin/der Staatsanwalt
nicht sachlich und persönlich unabhängig, sondern gemäß § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) an Weisungen der/des Dienstvorgesetzten gebunden, die aber im Legalitätsprinzip ihre Grenze finden.
Ein Syndikus (auch Syndikusanwalt od. Firmenanwalt) ist ein Rechtsanwalt,
der bei einem anderen, regelmäßig einem Unternehmen,
einem Verband
oder einer Stiftung
angestellt
ist. Gleichzeitig ist er frei praktizierender Rechtsanwalt. Syndikusanwälte
beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in
der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa
über Marken und urheberrechtliche
Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und Monitoring,
bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen.
Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der
Steuerabteilung, und in der Patent, Marken und Lizenzabteilung.
Ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46
Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor Gericht
oder vor einem Schiedsgericht anwaltlich vertreten.
Als "unechte
Syndikusanwälte" gelten regelmäßig zur Rechtsanwaltschaft zugelassene
Juristen, die bei einem Unternehmen oder Verband beschäftigt sind, dort aber
nicht für das Unternehmen "als Rechtsanwalt" tätig sind.
§ 46 Bundesrechtsanwaltsordnung
Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
(1) Der
Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und
-kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht
in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. |
(2) Der
Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: |
|
1. |
wenn er in
derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst-
oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits
rechtsbesorgend tätig geworden ist; |
2. |
als
sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen
Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben
Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befasst war. |
(3) Die
Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät
oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen
oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch
insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befasst war. |
Verhandeln ist jede handelnde Teilnahme am Prozessbetrieb in der
mündlichen Verhandlung und kann sich auf Sachurteilsvoraussetzungen beschränken.
Ob Verhandeln vorliegt, ist im Einzelfall für jeden Termin zu bestimmen.
Versäumnisurteil (§ 331 ZPO)
Ein
Versäumnisurteil ergeht immer dann auf Antrag gegen eine Partei, die im
mündlichen Termin nicht erschienen, bzw. die nicht vertreten ist oder nicht
verhandelt. Gegen das Versäumnisurteil ist binnen zwei Wochen der Einspruch
zulässig (am Arbeitsgericht beträgt die Einspruchsfrist eine Woche), der eine
entsprechende Begründung haben muss.