A - Z                                                   Quellenangaben

Arbeitsgericht                         

Anwaltszwang  
Bundesrechtsanwaltsordung §46
Erfinderische Tätigkeit §4 PatG

Europäische Rechtsbehörden

-- Europäische Grundrechtsagentur

-- Eurojust
Gerichtssystem   
Justizielle Menschenrechte          

Klageerzwingungsverfahren
Landgericht Düsseldorf (Patentkammern)

Legalitätsprinzip   
Menschenrechte, justizielle

Öffentliches Recht

Opportunitätsprinzip       

Organ (juristische Personen)
Patent
 

-- § 1 PatG Patentfähige Erfindung
-- § 4 PatG Erfinderische Tätigkeit
-- § 9 PatG Wirkung des Patents: Benutzungsrecht, Verbot der unmittelbaren Benutzung
-- § 10 PatG Wirkung des Patents: Verbot der mittelbaren Benutzung

Patentfähige Erfindung § 1 PatG
Privaterecht 

Prozessfähigkeit                      

Rechtssystem    
-- Öffentliches Recht

-- Privaterecht                     

Scheinurteil  
Staatsanwaltschaft
                 

Strafanzeige                  
Syndikus     

-- § 46 Bundesrechtsanwaltsordung Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

Verhandeln 

Versäumnisurteil
Wirkung des Patents § 9 PatG
Wirkung des Patents § 10 PatG

 

Arbeitsgericht
Als besonderes ordentliches Gericht gilt das Arbeitsgericht. Es ist untergliedert in Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.

Arbeitsgerichte/Hierarchie

3. Bundesarbeitsgerich

2. Landesarbeitsgerichte
1. Arbeitsgerichte

 

 

Anwaltszwang
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass sich Kläger und Beklagter, Antragsteller und Antragsgegner von Anwälten vertreten lassen müssen (§ 78 der Zivilprozessordnung, ZPO). In diesen Fällen des "Anwaltszwangs" - es handelt sich dann um einen "Anwaltsprozess" - gilt nur, was der Anwalt in der Klageschrift vorbringt und unterschrieben hat. Eigene Schriftsätze der Partei - also des Klägers oder des Beklagten - werden vom Gericht nicht berücksichtigt.

Wann ein Anwaltszwang besteht und wann nicht, ist im Folgenden aufgelistet.

Im Zivilprozess gilt:

Vor dem Amtsgericht (AG)
…ist in der Regel kein Anwalt vorgeschrieben. Eine Ausnahme hiervon bilden die familienrechtlichen Angelegenheiten, die bei Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen vorliegen (z.B. Scheidung, Sorgerecht).

Vor dem Landgericht (LG)
…herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Es ist bereits in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert mehr als 5.000 Euro beträgt. Daneben ist es zumeist Berufungsinstanz.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG)
…wird immer ein Anwalt benötigt. Dieser muss bei einem Oberlandesgericht zugelassen sein (§ 78 Absatz 1 Satz 2 ZPO).

In allen Rechtsmittelinstanzen (Berufung, Revision, Beschwerde)
…besteht ebenfalls Anwaltspflicht. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen zudem nur Anwälte tätig werden, die an diesem Gericht zugelassen sind.

In Strafsachen ist in einigen Fällen ein Verteidiger vorgeschrieben (§ 140 der Strafprozessordnung, StPO).
Beispiele:
- wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG oder LG stattfindet
- wenn der Beklagten eines Verbrechens (im Gegensatz zu einem bloßen Vergehen) beschuldigt wird
- wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann


Im Verwaltungsprozess besteht ein Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Wer vor das Verwaltungsgericht (VG) zieht, muss dagegen nicht
zwingend einen Anwalt beauftragen.

 

Europäische Rechtsbehörden
Europäische Grundrechtsagentur

ab 01.Januar 2007 in Wien

Aufgabe: Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit


Eurojust

europäische Justizbehörde, hat keine hoheitliche Befugnis, soll sich zu einer europäischen Staatsanwaltschaft entwickeln.



Gerichtssystem

Die Gerichte unterteilen sich in:
- ordentliche Gerichte und

- Verwaltungsgerichte

Ordentliche Gerichte

befassen sich mit dem Zivil- und dem Strafrecht.

Die unterste Rechtshierarchie sind die Amtsgerichte; die auch für freiwillige Gerichtsbarkeiten zuständig sind (z. B. Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht, Grundbuchamt).

Für höhere Streitwerte und als Beschwerdeinstanz zum Amtsgericht fungiert das Landesgericht.

Das nächst höhere Gericht ist das Oberlandesgericht, die höchste Instanz der Bundesgerichtshof.
Als besonderes ordentliches Gericht gilt das Arbeitsgericht. Es ist untergliedert in Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.


Ordentliche Gerichtsbarkeit
allgemeine Gerichtsbarkeit besondere Gerichtsbarkeit
4. Bundesgerichtshof 3. Bundesarbeitsgericht
3. Oberlandesgerichte 2. Landesarbeitsgericht
2. Landgerichte 1. Arbeitsgerichte
1. Amtsgericht

 

 
Allgemeine Verwaltungsgerichte

entscheiden in Streitfragen zwischen Behörden. Die besonderen Verwaltungsgerichte, wie die Sozialgerichte, entscheiden in Streitfällen zwischen Bürgern und dem Staat.

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit

allgemeine Gerichtsbarkeit

besondere Gerichtsbarkeit

3. Bundesverwaltungsgericht 3. Bundessozialgericht

2. Bundesfinanzhof

2. Oberverwaltungsgerichte 2. Landessozialgerichte 1. Finanzgerichte

1. Verwaltungsgerichte

1. Sozialgerichte

 



Justizielle Menschenrechte

- Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
- Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern
- Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
- Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege)
- Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)

 

 

Klageerzwingungsverfahren

Klageerzwingungsverfahren ist ein Verfahren, dass es einem durch eine Straftat Verletzten ermöglicht, die Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des Verfahrens durch ein Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Beruht die Einstellung auf einem dem Opportunitätsprinzip zuzurechnenden Grund (§§ 153, 153a, 153b, 154, 154b, 154c StPO), ist das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO muss durch einen Rechtsanwalt verfasst sein und erfordert die Beachtung einer Vielzahl von Formvorschriften, an deren Nichtbeachtung der größte Teil der diesbezüglichen Anträge scheitert. Ist der Antrag begründet, kann das Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder Anklage zu erheben.

 


Landgericht Düsseldorf (Patentkammern)

Seine beiden Patentstreitkammern bearbeiten jede pro Jahr zwischen 250 und 300 Fälle, zusammen also jährlich zwischen 500 und 600 Fälle. Dies entspricht etwa 2/3 aller deutschen und etwa 1/3 aller europäischen Patentrechtsstreitigkeiten.

 

Legalitätsprinzip
Legalitätsprinzip: Dieses verpflichtet die Staatsanwaltschaft, jedem Verdacht einer Straftat nachzugehen und entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Im Gegensatz dazu steht das in vielen anderen Staaten Europas und den USA geltende Opportunitätsprinzip, nach dem die Staatsanwaltschaft nach freiem Ermessen entscheidet, ob sie in einem Verdachtsfall Ermittlungen einleitet oder nicht.


Opportunitätsprinzip
Ein Grundsatz, der im Gegensatz zu dem in Deutschland geltenden Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zur Frage einräumt, ob sie im Einzelfall dem Verdacht einer Straftat nachgehen will. Dieser Grundsatz gilt beispielsweise in vielen Staaten Europas und den USA. In Deutschland finden sich in den §§ 153 ff StPO, die Einstellungsmöglichkeiten zum Beispiel bei geringer Schuld vorsehen, gesetzliche Regelungen, die dem Opportunitätsprinzip nahe kommen.


Organe (juristische Personen)
Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Organe können Einzelpersonen (beispielsweise Geschäftsführer) oder Gremien bzw. Kollegialorgane (beispielsweise Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) sein. Aus der "Verfassung" der juristischen Person ergibt sich, welche Organe es gibt, wofür sie handeln dürfen (zum Beispiel: Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers) und wie sie handeln dürfen (zum Beispiel: immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam).

Privatrechtliche juristische Personen (rechtsfähiger Verein, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handeln nach außen durch Organe (z.B. Geschäftsführer) oder durch von Organen bevollmächtigte Personen. Handlungen des Organs sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person, kein Fall der Stellvertretung. Es kann auch Organe geben, die nicht zur Handlung nach außen berufen sind (Gesellschafterversammlung, Mitgliederversammlung). Die "Verfassung" der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag. Die "Verfassung" eines Vereins ist seine Satzung. Der rechtsfähige Verein im Sinne des BGB hat nach deutschem Recht mindestens zwei Organe: den Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann in seiner Satzung weitere Organe vorsehen.


Patent 
 § 1 PatG  - Patentfähige Erfindung
(1) Patente werden für
Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer
Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als
Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methodenästhetische Formschöpfungen; 
  2. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. 

 


§ 4 PatG
- Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. 



§ 9 PatG
  - Wirkung des Patents: Benutzungsrecht, Verbot der unmittelbaren Benutzung
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
  3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

 

 

§ 10 PatG - Wirkung des Patents: Verbot der mittelbaren Benutzung
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 

(2) Absatz ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. 

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. 



Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen, d.h. Prozesshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen.

 

Sie entspricht in ihren  Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig sind Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Auch juristische Personen sind prozessunfähig. Sie müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen.

 

Die Prozessfähigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung im Zivil- und Verwaltungsprozess, die von Amts wegen zu prüfen ist. Liegen die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit nicht vor, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen.

 

Eine prozessunfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

 

Der Volksmund nennt Prozessunfähige auch schlicht „Geistesgestört, Bekloppt, Schraube locker etc.“.

 

 

Rechtssystem in Deutschland

In Deutschland unterscheidet man zwei Rechtsarten: erstens das öffentliche Recht, zweitens das Privatrecht.

 

Öffentliches Recht (regelt Gemeininteressen)
Staatsschutz Verfassungsrecht, Bundeswahlgesetz, Bundesgrenzschutzgesetz u. a.
Verwaltungsrecht Kommunalrecht, Beamtenrecht, Polizeirecht, Steuerrecht, Baurecht, u. a.
Strafrecht Strafgesetzbuch
Prozessrecht Straf- und Zivilprozessordung, Gerichtsverfassungsgesetz, freiwillige Gerichtsbarkeiten


Privatrecht (regelt Einzelinteressen)
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht u. a.
Bürgerliches Recht
Schifffahrts- und Seerecht, Banken- und Börsenrecht

 

Gesetze werden auch nach dem Urheber unterschieden:
- Bundesgesetze und

- Ländergesetze.

 

Neben diesen Gesetzen gibt es noch abgeleitete Gesetzesnormen wie:
- Rechtsverordnungen der Bundesregierung und der Länderregierungen und

- Satzungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden.

 
Scheinurteil
Ist die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verkündet bzw. zugestellt worden, so liegt lediglich ein Scheinurteil (auch "Nichturteil" genannt)
vor. Dieses kann keinerlei Wirkungen entfalten. Gegen Scheinurteile ist ein Rechtsmittel gar nicht möglich, weil es schon an einem anzufechtenden Urteil fehlt.
Weder gegen nichtige Urteile noch gegen Scheinurteile muss demnach Berufung eingelegt werden.

 

Staatsanwaltschaft - Weisungsgebunden
Im Gegensatz zur Richterin/zum Richter ist die Staatsanwältin/der Staatsanwalt nicht sachlich und persönlich unabhängig, sondern gemäß § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an Weisungen der/des Dienstvorgesetzten gebunden, die aber im Legalitätsprinzip ihre Grenze finden.


Strafanzeige - Der Verletzte als Anzeigender
In einem großen Teil der Ermittlungsverfahren wird die Strafanzeige durch den Verletzten erstattet. Damit hat der Verletzte Anspruch darauf, von der Staatsanwaltschaft mit einem begründeten Bescheid über die Gründe einer Verfahrenseinstellung unterrichtet zu werden. Als Anzeigender kann er die Überprüfung dieser Entscheidung durch die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft verlangen. Als Verletzter kann er gegen deren Entscheidung - soweit die Einstellung nicht aus einem dem Opportunitätsprinzip zuzurechnenden Grund (§§ 153, 153a, 153b, 154, 154b, 154c StPO) erfolgte - Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 ff StPO) stellen. Der Antrag für ein Klageerzwingungsverfahren kann nur von einem Rechtsanwalt verfasst werden. Dieser kann für den Verletzten Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen.


Syndikus

Ein Syndikus (auch Syndikusanwalt od. Firmenanwalt) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem anderen, regelmäßig einem Unternehmen, einem Verband oder einer Stiftung angestellt ist. Gleichzeitig ist er frei praktizierender Rechtsanwalt. Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über  Marken und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und Monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent, Marken und Lizenzabteilung.

Ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht anwaltlich vertreten.

Als "unechte Syndikusanwälte" gelten regelmäßig zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Juristen, die bei einem Unternehmen oder Verband beschäftigt sind, dort aber nicht für das Unternehmen "als Rechtsanwalt" tätig sind.



§ 46 Bundesrechtsanwaltsordnung
Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.

 

(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:

1.  

wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist;

2.  

als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befasst war.

 

(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befasst war.

 


Verhandeln
(§ 333 ZPO)

Verhandeln ist jede handelnde Teilnahme am Prozessbetrieb in der mündlichen Verhandlung und kann sich auf Sachurteilsvoraussetzungen beschränken. Ob Verhandeln vorliegt, ist im Einzelfall für jeden Termin zu bestimmen.

 

 

Versäumnisurteil (§ 331 ZPO)

Ein Versäumnisurteil ergeht immer dann auf Antrag gegen eine Partei, die im mündlichen Termin nicht erschienen, bzw. die nicht vertreten ist oder nicht verhandelt. Gegen das Versäumnisurteil ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig (am Arbeitsgericht beträgt die Einspruchsfrist eine Woche), der eine entsprechende Begründung haben muss.